§ 565a BGB
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1968–1. September 2001]
1§ 565a.
(1) Ist ein Mietverhältnis über Wohnraum auf bestimmte Zeit eingegangen und ist vereinbart, daß es sich mangels Kündigung verlängert, so tritt die Verlängerung ein, wenn es nicht nach den Vorschriften des § 565 gekündigt wird.
(2) [1] Ist ein Mietverhältnis über Wohnraum unter einer auflösenden Bedingung geschlossen, so gilt es nach Eintritt der Bedingung als auf unbestimmte Zeit verlängert. [2] Kündigt der Vermieter nach Eintritt der Bedingung und verlangt der Mieter auf Grund des § 556a die Fortsetzung des Mietverhältnisses, so sind zu seinen Gunsten nur Umstände zu berücksichtigen, die nach Abschluß des Mietvertrages eingetreten sind.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1968: Artt. I Nr. 6, III § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 29. Juli 1963.
- 2. 1. Januar 1968: Artt. 1 Nr. 19, IV § 7 Abs. 2 Buchst. c des Gesetzes vom 14. Juli 1964.