§ 565e BGB

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1968–1. September 2001]
1§ 565e. Ist Wohnraum im Rahmen eines Dienstverhältnisses überlassen, so gelten für die Beendigung des Rechtsverhältnisses hinsichtlich des Wohnraums die Vorschriften über die Miete entsprechend, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete den Wohnraum ganz oder überwiegend mit Einrichtungsgegenständen ausgestattet hat oder in dem Wohnraum mit seiner Familie einen eigenen Hausstand führt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1968: Artt. 1 Nr. 20, IV § 7 Abs. 2 Buchst. c des Gesetzes vom 14. Juli 1964.

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