§ 567b BGB. Weiterveräußerung oder Belastung durch Erwerber
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
    [1. September 2001]
    1§ 567b. Weiterveräußerung oder Belastung durch Erwerber.  [1] Wird der vermietete Wohnraum von dem Erwerber weiterveräußert oder belastet, so sind § 566 Abs. 1 und die §§ 566a bis 567a entsprechend anzuwenden. [2] Erfüllt der neue Erwerber die sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Pflichten nicht, so haftet der Vermieter dem Mieter nach § 566 Abs. 2.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. September 2001: Artt. 1 Nr. 3, 11 des Gesetzes vom 19. Juni 2001.