§ 569b BGB
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1968–1. August 2001]
1§ 569b. [1] Ein Mietverhältnis über Wohnraum, den Eheleute gemeinschaftlich gemietet haben und in dem sie den gemeinsamen Hausstand führen, wird beim Tode eines Ehegatten mit dem überlebenden Ehegatten fortgesetzt. [2] § 569a Abs. 3, 4 gilt entsprechend. [3] Der überlebende Ehegatte kann das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen; die Kündigung kann nur für den ersten Termin erfolgen, für den sie zulässig ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1968: Artt. 1 Nr. 22, IV § 7 Abs. 2 Buchst. c des Gesetzes vom 14. Juli 1964.