§ 573 BGB. Ordentliche Kündigung des Vermieters

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1900–20. Juni 1915]
1§ 573. [1] Eine Verfügung, die der Vermiether vor dem Übergange des Eigenthums über den auf die Zeit der Berechtigung des Erwerbers entfallenden Miethzins getroffen hat, ist insoweit wirksam, als sie sich auf den Miethzins für das zur Zeit des Überganges des Eigenthums laufende und das folgende Kalendervierteljahr bezieht. [2] Eine Verfügung über den Miethzins für eine spätere Zeit muß der Erwerber gegen sich gelten lassen, wenn er sie zur Zeit des Überganges des Eigenthums kennt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.