§ 58 BGB. Sollinhalt der Vereinssatzung
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. Januar 1900] |
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§ 58. Sollinhalt der Vereinssatzung | § 58 |
Die Satzung soll Bestimmungen enthalten: | Die Satzung soll Bestimmungen enthalten: |
1. über den Eintritt und Austritt der Mitglieder; | 1. über den Eintritt und Austritt der Mitglieder; |
2. darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind; | 2. darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind; |
3. über die Bildung des Vorstandes; | 3. über die Bildung des Vorstandes; |
4. über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse. | 4. über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse. |
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 58. Die Satzung soll Bestimmungen enthalten:
- 1. über den Eintritt und Austritt der Mitglieder;
- 2. darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind;
- 3. über die Bildung des Vorstandes;
- 4. über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.