§ 58 BGB. Sollinhalt der Vereinssatzung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Januar 1900]
§ 58. Sollinhalt der Vereinssatzung § 58
Die Satzung soll Bestimmungen enthalten: Die Satzung soll Bestimmungen enthalten:
1. über den Eintritt und Austritt der Mitglieder; 1. über den Eintritt und Austritt der Mitglieder;
2. darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind; 2. darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind;
3. über die Bildung des Vorstandes; 3. über die Bildung des Vorstandes;
4. über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse. 4. über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 58. Die Satzung soll Bestimmungen enthalten:
  • 1. über den Eintritt und Austritt der Mitglieder;
  • 2. darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind;
  • 3. über die Bildung des Vorstandes;
  • 4. über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

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