§ 584 BGB. Kündigungsfrist

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. September 2001][1. August 2001]
§ 584 § 584
(1) Ist bei dem Pachtverhältnis über ein Grundstück oder ein Recht die Pachtzeit nicht bestimmt, so ist die Kündigung nur für den Schluß eines Pachtjahres zulässig; sie hat spätestens am dritten Werktag des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll. (1) Ist bei der Pacht eines Grundstücks oder eines Rechts die Pachtzeit nicht bestimmt, so ist die Kündigung nur für den Schluß eines Pachtjahres zulässig; sie hat spätestens am dritten Werktag des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll.
(2) Dies gilt auch, wenn das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden kann. (2) Der Verpächter ist nicht berechtigt, das Pachtverhältnis nach § 569c Abs. 1 Satz 2 zu kündigen.
[1. August 2001–1. September 2001]
1§ 584.
(1) Ist bei der Pacht eines Grundstücks oder eines Rechts die Pachtzeit nicht bestimmt, so ist die Kündigung nur für den Schluß eines Pachtjahres zulässig; sie hat spätestens am dritten Werktag des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll.
2(2) Der Verpächter ist nicht berechtigt, das Pachtverhältnis nach § 569c Abs. 1 Satz 2 zu kündigen.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1986: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 8. November 1985.
2. 1. August 2001: Artt. 2 Nr. 6, 5 des Gesetzes vom 16. Februar 2001.