§ 585a BGB. Form des Landpachtvertrags
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2025] | [1. September 2001] |
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§ 585a. Form des Landpachtvertrags | § 585a. Form des Landpachtvertrags |
Wird der Landpachtvertrag für längere Zeit als zwei Jahre nicht in Textform geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. | Wird der Landpachtvertrag für längere Zeit als zwei Jahre nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. |
[1. September 2001–1. Januar 2025]
1§ 585a. Form des Landpachtvertrags. Wird der Landpachtvertrag für längere Zeit als zwei Jahre nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit.
- Anmerkungen:
- 1. 1. September 2001: Artt. 1 Nr. 12, 11 des Gesetzes vom 19. Juni 2001.