§ 585a BGB. Form des Landpachtvertrags

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2025][1. September 2001]
§ 585a. Form des Landpachtvertrags § 585a. Form des Landpachtvertrags
Wird der Landpachtvertrag für längere Zeit als zwei Jahre nicht in Textform geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. Wird der Landpachtvertrag für längere Zeit als zwei Jahre nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit.
[1. September 2001–1. Januar 2025]
1§ 585a. Form des Landpachtvertrags. Wird der Landpachtvertrag für längere Zeit als zwei Jahre nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit.
Anmerkungen:
1. 1. September 2001: Artt. 1 Nr. 12, 11 des Gesetzes vom 19. Juni 2001.

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