§ 586 BGB. Vertragstypische Pflichten beim Landpachtvertrag

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 586. 2Vertragstypische Pflichten beim Landpachtvertrag.
(1) [1] Der Verpächter hat die Pachtsache dem Pächter in einem zu der vertragsmäßigen Nutzung geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Pachtzeit in diesem Zustand zu erhalten. [2] Der Pächter hat jedoch die gewöhnlichen Ausbesserungen der Pachtsache, insbesondere die der Wohn- und Wirtschaftsgebäude, der Wege, Gräben, Dränungen und Einfriedigungen, auf seine Kosten durchzuführen. [3] Er ist zur ordnungsmäßigen Bewirtschaftung der Pachtsache verpflichtet.
3(2) Für die Haftung des Verpächters für Sach- und Rechtsmängel der Pachtsache sowie für die Rechte und Pflichten des Pächters wegen solcher Mängel gelten die Vorschriften des § 536 Abs. 1 bis 3 und der §§ 536a bis 536d entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1986: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 8. November 1985.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
3. 1. September 2001: Artt. 1 Nr. 13, 11 des Gesetzes vom 19. Juni 2001.

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