§ 587 BGB. Fälligkeit der Pacht; Entrichtung der Pacht bei persönlicher Verhinderung des Pächters

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1900–1. Juli 1986]
1§ 587. Übernimmt der Pächter eines Grundstücks das Inventar zum Schätzungswerthe mit der Verpflichtung, es bei der Beendigung der Pacht zum Schätzungswerthe zurückzugewähren, so gelten die Vorschriften der §§ 588, 589.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

Umfeld von § 587 BGB

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