§ 59 BGB. Anmeldung zur Eintragung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[30. September 2009][1. Januar 2002]
§ 59. Anmeldung zur Eintragung § 59. Anmeldung zur Eintragung
(1) Der Vorstand hat den Verein zur Eintragung anzumelden. (1) Der Vorstand hat den Verein zur Eintragung anzumelden.
(2) Der Anmeldung sind (2) Der Anmeldung sind beizufügen:
Abschriften der Satzung und 1. die Satzung in Urschrift und Abschrift;
der Urkunden über die Bestellung des Vorstands beizufügen. 2. eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung des Vorstandes.
(3) Die Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein und die Angabe des Tages der Errichtung enthalten. (3) Die Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein und die Angabe des Tages der Errichtung enthalten.
[1. Januar 2002–30. September 2009]
1§ 59. 2Anmeldung zur Eintragung.
(1) Der Vorstand hat den Verein zur Eintragung anzumelden.
(2) Der Anmeldung sind beizufügen:
  • 1. die Satzung in Urschrift und Abschrift;
  • 2. eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung des Vorstandes.
(3) Die Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein und die Angabe des Tages der Errichtung enthalten.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.

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