§ 591 BGB. Wertverbessernde Verwendungen

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1900–1. Juli 1986]
1§ 591. [1] Der Pächter eines landwirthschaftlichen Grundstücks ist verpflichtet, das Grundstück nach der Beendigung der Pacht in dem Zustande zurückzugewähren, der sich bei einer während der Pachtzeit bis zur Rückgewähr fortgesetzten ordnungsmäßigen Bewirthschaftung ergiebt. [2] Dies gilt insbesondere auch für die Bestellung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

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