§ 594 BGB. Ende und Verlängerung des Pachtverhältnisses

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1900–1. Juli 1986]
1§ 594.
(1) Übernimmt der Pächter eines Landguts das Gut auf Grund einer Schätzung des wirthschaftlichen Zustandes mit der Bestimmung, daß nach der Beendigung der Pacht die Rückgewähr gleichfalls auf Grund einer solchen Schätzung zu erfolgen hat, so finden auf die Rückgewähr des Gutes die Vorschriften des § 589 Abs. 2, 3 entsprechende Anwendung.
(2) Das Gleiche gilt, wenn der Pächter Vorräthe auf Grund einer Schätzung mit einer solchen Bestimmung übernimmt, für die Rückgewähr der Vorräthe, die er zurückzulassen verpflichtet ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

Umfeld von § 594 BGB

§ 593b BGB. Veräußerung oder Belastung des verpachteten Grundstücks

§ 594 BGB. Ende und Verlängerung des Pachtverhältnisses

§ 594a BGB. Kündigungsfristen