§ 594c BGB. Kündigung bei Berufsunfähigkeit des Pächters

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 594c. 2Kündigung bei Berufsunfähigkeit des Pächters. 3[1] Ist der Pächter berufsunfähig im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung geworden, so kann er das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, wenn der Verpächter der Überlassung der Pachtsache zur Nutzung an einen Dritten, der eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung gewährleistet, widerspricht. [2] Eine abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1986: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 8. November 1985.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
3. 1. September 2001: Artt. 1 Nr. 20, 11 des Gesetzes vom 19. Juni 2001.

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