§ 597 BGB. Verspätete Rückgabe
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. September 2001] |
---|---|
§ 597. Verspätete Rückgabe | § 597 |
[1] Gibt der Pächter die Pachtsache nach Beendigung des Pachtverhältnisses nicht zurück, so kann der Verpächter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Pacht verlangen. [2] Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. | [1] Gibt der Pächter die Pachtsache nach Beendigung des Pachtverhältnisses nicht zurück, so kann der Verpächter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Pacht verlangen. [2] Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. |
[1. September 2001–1. Januar 2002]
1§ 597. 2[1] Gibt der Pächter die Pachtsache nach Beendigung des Pachtverhältnisses nicht zurück, so kann der Verpächter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Pacht verlangen. [2] Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1986: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 8. November 1985.
- 2. 1. September 2001: Artt. 1 Nr. 26, 11 des Gesetzes vom 19. Juni 2001.