§ 6 BGB

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1975][1. Januar 1900]
§ 6 § 6
[1] Entmündigt kann werden: [1] Entmündigt kann werden:
1. wer in Folge von Geisteskrankheit oder von Geistesschwäche seine Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag; 1. wer in Folge von Geisteskrankheit oder von Geistesschwäche seine Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag;
2. wer durch Verschwendung sich oder seine Familie der Gefahr des Nothstandes aussetzt; 2. wer durch Verschwendung sich oder seine Familie der Gefahr des Nothstandes aussetzt;
3. wer in Folge von Trunksucht oder Rauschgiftsucht seine Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag oder sich oder seine Familie der Gefahr des Nothstandes aussetzt oder die Sicherheit Anderer gefährdet. [2] Die Entmündigung ist wiederaufzuheben, wenn der Grund der Entmündigung wegfällt. 3. wer in Folge von Trunksucht seine Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag oder sich oder seine Familie der Gefahr des Nothstandes aussetzt oder die Sicherheit Anderer gefährdet. [2] Die Entmündigung ist wiederaufzuheben, wenn der Grund der Entmündigung wegfällt.
[1. Januar 1900–1. Januar 1975]
1§ 6. [1] Entmündigt kann werden:
  • 1. wer in Folge von Geisteskrankheit oder von Geistesschwäche seine Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag;
  • 2. wer durch Verschwendung sich oder seine Familie der Gefahr des Nothstandes aussetzt;
  • 3. wer in Folge von Trunksucht seine Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag oder sich oder seine Familie der Gefahr des Nothstandes aussetzt oder die Sicherheit Anderer gefährdet.
[2] Die Entmündigung ist wiederaufzuheben, wenn der Grund der Entmündigung wegfällt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.