§ 605 BGB. Kündigungsrecht

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Januar 1900]
§ 605. Kündigungsrecht § 605
Der Verleiher kann die Leihe kündigen: Der Verleiher kann die Leihe kündigen:
1. wenn er in Folge eines nicht vorhergesehenen Umstandes der verliehenen Sache bedarf; 1. wenn er in Folge eines nicht vorhergesehenen Umstandes der verliehenen Sache bedarf;
2. wenn der Entleiher einen vertragswidrigen Gebrauch von der Sache macht, insbesondere unbefugt den Gebrauch einem Dritten überläßt, oder die Sache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet; 2. wenn der Entleiher einen vertragswidrigen Gebrauch von der Sache macht, insbesondere unbefugt den Gebrauch einem Dritten überläßt, oder die Sache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet;
3. wenn der Entleiher stirbt. 3. wenn der Entleiher stirbt.
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 605. Der Verleiher kann die Leihe kündigen:
  • 1. wenn er in Folge eines nicht vorhergesehenen Umstandes der verliehenen Sache bedarf;
  • 2. wenn der Entleiher einen vertragswidrigen Gebrauch von der Sache macht, insbesondere unbefugt den Gebrauch einem Dritten überläßt, oder die Sache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet;
  • 3. wenn der Entleiher stirbt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

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