§ 608 BGB. Kündigung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 608. Kündigung.
(1) Ist für die Rückerstattung der überlassenen Sache eine Zeit nicht bestimmt, hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt.
(2) Ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Sachdarlehensvertrag kann, soweit nicht ein anderes vereinbart ist, jederzeit vom Darlehensgeber oder Darlehensnehmer ganz oder teilweise gekündigt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 35, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.