§ 612a BGB. Maßregelungsverbot

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][14. August 1980]
§ 612a. Maßregelungsverbot § 612a
Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.
[14. August 1980–1. Januar 2002]
1§ 612a. Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.
Anmerkungen:
1. 14. August 1980: Artt. 1 Nr. 4, 5 des Gesetzes vom 13. August 1980.

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