§ 612a BGB. Maßregelungsverbot
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [14. August 1980] |
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§ 612a. Maßregelungsverbot | § 612a |
Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. | Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. |
[14. August 1980–1. Januar 2002]
1§ 612a. Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.
- Anmerkungen:
- 1. 14. August 1980: Artt. 1 Nr. 4, 5 des Gesetzes vom 13. August 1980.