§ 623 BGB. Schriftform der Kündigung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2001][1. Mai 2000]
§ 623 § 623
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag sowie die Befristung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
[1. Mai 2000–1. Januar 2001]
1§ 623. Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag sowie die Befristung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Anmerkungen:
1. 1. Mai 2000: Artt. 2, 5 des Zweiten Gesetzes vom 30. März 2000.