§ 624 BGB. Kündigungsfrist bei Verträgen über mehr als fünf Jahre
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. Januar 1900] |
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§ 624. Kündigungsfrist bei Verträgen über mehr als fünf Jahre | § 624 |
[1] Ist das Dienstverhältniß für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen, so kann es von dem Verpflichteten nach dem Ablaufe von fünf Jahren gekündigt werden. [2] Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate. | [1] Ist das Dienstverhältniß für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen, so kann es von dem Verpflichteten nach dem Ablaufe von fünf Jahren gekündigt werden. [2] Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate. |
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 624. [1] Ist das Dienstverhältniß für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen, so kann es von dem Verpflichteten nach dem Ablaufe von fünf Jahren gekündigt werden. [2] Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.