§ 630 BGB. Pflicht zur Zeugniserteilung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. August 2001]
§ 630. Pflicht zur Zeugniserteilung § 630
[1] Bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete von dem anderen Theile ein schriftliches Zeugniß über das Dienstverhältniß und dessen Dauer fordern. [2] Das Zeugniß ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung im Dienste zu erstrecken. [3] Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen. [1] Bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete von dem anderen Theile ein schriftliches Zeugniß über das Dienstverhältniß und dessen Dauer fordern. [2] Das Zeugniß ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung im Dienste zu erstrecken. [3] Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
[1. August 2001–1. Januar 2002]
1§ 630. [1] Bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete von dem anderen Theile ein schriftliches Zeugniß über das Dienstverhältniß und dessen Dauer fordern. [2] Das Zeugniß ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung im Dienste zu erstrecken. 2[3] Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. August 2001: Artt. 1 Nr. 8, 35 des Gesetzes vom 13. Juli 2001.