§ 636 BGB. Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 636. Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz. Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung gemäß § 635 Abs. 3 verweigert oder wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 38, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.

Umfeld von § 636 BGB

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§ 637 BGB. Selbstvornahme