§ 640 BGB. Abnahme

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2018]
1§ 640. 2Abnahme.
3(1) [1] Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. [2] Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. 4[3] (weggefallen)
5(2) [1] Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. [2] Ist der Besteller ein Verbraucher, so treten die Rechtsfolgen des Satzes 1 nur dann ein, wenn der Unternehmer den Besteller zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat; der Hinweis muss in Textform erfolgen.
6(3) Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk gemäß Absatz 1 Satz 1 ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die in § 634 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
3. 1. Mai 2000: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. a, 3 des Ersten Gesetzes vom 30. März 2000.
4. 1. Januar 2018: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. a, 10 S. 2 des Gesetzes vom 28. April 2017.
5. 1. Januar 2018: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. b, 10 S. 2 des Gesetzes vom 28. April 2017.
6. 1. Januar 2018: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. c, 10 S. 2 des Gesetzes vom 28. April 2017.