§ 644 BGB. Gefahrtragung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Januar 1900]
§ 644. Gefahrtragung § 644
(1) [1] Der Unternehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes. [2] Kommt der Besteller in Verzug der Annahme, so geht die Gefahr auf ihn über. [3] Für den zufälligen Untergang und eine zufällige Verschlechterung des von dem Besteller gelieferten Stoffes ist der Unternehmer nicht verantwortlich. (1) [1] Der Unternehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes. [2] Kommt der Besteller in Verzug der Annahme, so geht die Gefahr auf ihn über. [3] Für den zufälligen Untergang und eine zufällige Verschlechterung des von dem Besteller gelieferten Stoffes ist der Unternehmer nicht verantwortlich.
(2) Versendet der Unternehmer das Werk auf Verlangen des Bestellers nach einem anderen Orte als dem Erfüllungsorte, so finden die für den Kauf geltenden Vorschriften des § 447 entsprechende Anwendung. (2) Versendet der Unternehmer das Werk auf Verlangen des Bestellers nach einem anderen Orte als dem Erfüllungsorte, so finden die für den Kauf geltenden Vorschriften des § 447 entsprechende Anwendung.
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 644.
(1) [1] Der Unternehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes. [2] Kommt der Besteller in Verzug der Annahme, so geht die Gefahr auf ihn über. [3] Für den zufälligen Untergang und eine zufällige Verschlechterung des von dem Besteller gelieferten Stoffes ist der Unternehmer nicht verantwortlich.
(2) Versendet der Unternehmer das Werk auf Verlangen des Bestellers nach einem anderen Orte als dem Erfüllungsorte, so finden die für den Kauf geltenden Vorschriften des § 447 entsprechende Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.