§ 648 BGB. Kündigungsrecht des Bestellers

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2018]
1§ 648. Kündigungsrecht des Bestellers. [1] Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. [2] Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muß sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er in Folge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt. [3] Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2018: Artt. 1 Nr. 20, Nr. 21, 10 S. 2 des Gesetzes vom 28. April 2017.