§ 650e BGB. Sicherungshypothek des Bauunternehmers

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2018]
1§ 650e. Sicherungshypothek des Bauunternehmers. [1] Der Unternehmer kann für seine Forderungen aus dem Vertrag die Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück des Bestellers verlangen. [2] Ist das Werk noch nicht vollendet, so kann er die Einräumung der Sicherungshypothek für einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und für die in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2018: Artt. 1 Nr. 25, 10 S. 2 des Gesetzes vom 28. April 2017.

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