§ 651 BGB

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002–1. Januar 2018]
1§ 651. Anwendung des Kaufrechts. [1] Auf einen Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, finden die Vorschriften über den Kauf Anwendung. [2] § 442 Abs. 1 Satz 1 findet bei diesen Verträgen auch Anwendung, wenn der Mangel auf den vom Besteller gelieferten Stoff zurückzuführen ist. [3] Soweit es sich bei den herzustellenden oder zu erzeugenden beweglichen Sachen um nicht vertretbare Sachen handelt, sind auch die §§ 642, 643, 645, 649 und 650 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Abnahme der nach den §§ 446 und 447 maßgebliche Zeitpunkt tritt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 42, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.