§ 651a BGB. Vertragstypische Pflichten beim Pauschalreisevertrag

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Oktober 1979–1. November 1994]
1§ 651a.
(1) [1] Durch den Reisevertrag wird der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) zu erbringen. [2] Der Reisende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen.
(2) Die Erklärung, nur Verträge mit den Personen zu vermitteln, welche die einzelnen Reiseleistungen ausführen sollen (Leistungsträger), bleibt unberücksichtigt, wenn nach den sonstigen Umständen der Anschein begründet wird, daß der Erklärende vertraglich vorgesehene Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbringt.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1979: Artt. 1 Nr. 2, 3 des Gesetzes vom 4. Mai 1979.

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