§ 651j BGB. Verjährung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. November 1994][1. Oktober 1979]
§ 651j § 651j
(1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluß nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen. (1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluß nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen.
(2) [1] Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so finden die Vorschriften des § 651e Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. [2] Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. [3] Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last. (2) [1] Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so finden die Vorschriften des § 651e Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. [2] Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. [3] Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
[1. Oktober 1979–1. November 1994]
1§ 651j.
(1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluß nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen.
(2) [1] Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so finden die Vorschriften des § 651e Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. [2] Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. [3] Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1979: Artt. 1 Nr. 2, 3 des Gesetzes vom 4. Mai 1979.