§ 651o BGB. Mängelanzeige durch den Reisenden

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juli 2018]
1§ 651o. Mängelanzeige durch den Reisenden.
(1) Der Reisende hat dem Reiseveranstalter einen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen.
(2) Soweit der Reiseveranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Anzeige nach Absatz 1 nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Reisende nicht berechtigt,
  • 1. die in § 651m bestimmten Rechte geltend zu machen oder
  • 2. nach § 651n Schadensersatz zu verlangen.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2018: Artt. 1 Nr. 4, 7 S. 1 des Ersten Gesetzes vom 17. Juli 2017.

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