§ 651t BGB. Rückbeförderung; Vorauszahlungen

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juli 2021]
1§ 651t. 2Rückbeförderung; Vorauszahlungen. Der Reiseveranstalter darf eine Rückbeförderung des Reisenden nur vereinbaren und Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn
  • 31. ein wirksamer Absicherungsvertrag besteht oder, in den Fällen des § 651s, der Reiseveranstalter nach § 651s Sicherheit leistet und
  • 42. dem Reisenden klar, verständlich und in hervorgehobener Weise Name und Kontaktdaten des Absicherers oder, in den Fällen des § 651s, Name und Kontaktdaten der Einrichtung, die den Insolvenzschutz bietet, sowie gegebenenfalls der Name und die Kontaktdaten der von dem betreffenden Staat benannten zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt wurden.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2021: Artt. 2 Nr. 2 Buchst. b, 5 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 25. Juni 2021.
2. 1. Juli 2021: Artt. 2 Nr. 2 Buchst. a, 5 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 25. Juni 2021.
3. 1. Juli 2021: Artt. 2 Nr. 2 Buchst. c, 5 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 25. Juni 2021.
4. 1. Juli 2021: Artt. 2 Nr. 2 Buchst. d, 5 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 25. Juni 2021.