§ 651x BGB. Haftung für Buchungsfehler

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juli 2018]
1§ 651x. Haftung für Buchungsfehler. Der Reisende hat Anspruch auf Ersatz des Schadens,
  • 1. der ihm durch einen technischen Fehler im Buchungssystem des Reiseveranstalters, Reisevermittlers, Vermittlers verbundener Reiseleistungen oder eines Leistungserbringers entsteht, es sei denn, der jeweilige Unternehmer hat den technischen Fehler nicht zu vertreten,
  • 2. den einer der in Nummer 1 genannten Unternehmer durch einen Fehler während des Buchungsvorgangs verursacht hat, es sei denn, der Fehler ist vom Reisenden verschuldet oder wurde durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2018: Artt. 1 Nr. 4, 7 S. 1 des Ersten Gesetzes vom 17. Juli 2017.

Umfeld von § 651x BGB

§ 651w BGB. Vermittlung verbundener Reiseleistungen

§ 651x BGB. Haftung für Buchungsfehler

§ 651y BGB. Abweichende Vereinbarungen