§ 653 BGB. Maklerlohn
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[23. Dezember 2020]
1§ 653. 2Maklerlohn.
3(1) Ein Maklerlohn gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die dem Makler übertragene Leistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe der taxmäßige Lohn, in Ermangelung einer Taxe der übliche Lohn als vereinbart anzusehen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
- 2. 23. Dezember 2020: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. a, 3 des Gesetzes vom 12. Juni 2020.
- 3. 23. Dezember 2020: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. b, 3 des Gesetzes vom 12. Juni 2020.