§ 655b BGB. Schriftform bei einem Vertrag mit einem Verbraucher

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[30. Juli 2010][11. Juni 2010]
§ 655b. Schriftform bei einem Vertrag mit einem Verbraucher § 655b. Schriftform
(1) [1] Der Darlehensvermittlungsvertrag mit einem Verbraucher bedarf der schriftlichen Form. [2] Der Vertrag darf nicht mit dem Antrag auf Hingabe des Darlehens verbunden werden. [3] Der Darlehensvermittler hat dem Verbraucher den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen. (1) [1] Der Darlehensvermittlungsvertrag bedarf der schriftlichen Form. [2] Der Vertrag darf nicht mit dem Antrag auf Hingabe des Darlehens verbunden werden. [3] Der Darlehensvermittler hat dem Verbraucher den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.
(2) Ein Darlehensvermittlungsvertrag mit einem Verbraucher, der den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 nicht genügt oder vor dessen Abschluss die Pflichten aus Artikel 247 § 13 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche nicht erfüllt worden sind, ist nichtig. (2) Ein Darlehensvermittlungsvertrag, der den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 nicht genügt oder vor dessen Abschluss die Pflichten aus Artikel 247 § 13 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche nicht erfüllt worden sind, ist nichtig.
[11. Juni 2010–30. Juli 2010]
1§ 655b. Schriftform.
(1) [1] Der Darlehensvermittlungsvertrag bedarf der schriftlichen Form. 2[2] Der Vertrag darf nicht mit dem Antrag auf Hingabe des Darlehens verbunden werden. 3[3] Der Darlehensvermittler hat dem Verbraucher den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.
4(2) Ein Darlehensvermittlungsvertrag, der den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 nicht genügt oder vor dessen Abschluss die Pflichten aus Artikel 247 § 13 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche nicht erfüllt worden sind, ist nichtig.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 49, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
2. 11. Juni 2010: Artt. 1 Nr. 40 Buchst. a, 11 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
3. 11. Juni 2010: Artt. 1 Nr. 40 Buchst. a, 11 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
4. 11. Juni 2010: Artt. 1 Nr. 40 Buchst. b, 11 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009.

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