§ 656d BGB. Vereinbarungen über die Maklerkosten

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[23. Dezember 2020]
1§ 656d. Vereinbarungen über die Maklerkosten.
(1) [1] Hat nur eine Partei des Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen Maklervertrag abgeschlossen, ist eine Vereinbarung, die die andere Partei zur Zahlung oder Erstattung von Maklerlohn verpflichtet, nur wirksam, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, zur Zahlung des Maklerlohns mindestens in gleicher Höhe verpflichtet bleibt. [2] Der Anspruch gegen die andere Partei wird erst fällig, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Maklerlohns nachgekommen ist und sie oder der Makler einen Nachweis hierüber erbringt.
(2) § 656c Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 23. Dezember 2020: Artt. 1 Nr. 9, 3 des Gesetzes vom 12. Juni 2020.

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