§ 661a BGB. Gewinnzusagen

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[30. Juni 2000]
1§ 661a. Gewinnzusagen. Ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, hat dem Verbraucher diesen Preis zu leisten.
Anmerkungen:
1. 30. Juni 2000: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 7, 12 S. 3 des Gesetzes vom 27. Juni 2000.