§ 67 BGB. Änderung des Vorstands

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][12. September 1964]
§ 67. Änderung des Vorstands § 67
(1) [1] Jede Änderung des Vorstands ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden. [2] Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunde über die Änderung beizufügen. (1) [1] Jede Änderung des Vorstands ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden. [2] Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunde über die Änderung beizufügen.
(2) Die Eintragung gerichtlich bestellter Vorstandsmitglieder erfolgt von Amtswegen. (2) Die Eintragung gerichtlich bestellter Vorstandsmitglieder erfolgt von Amtswegen.
[12. September 1964–1. Januar 2002]
1§ 67.
2(1) [1] Jede Änderung des Vorstands ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden. [2] Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunde über die Änderung beizufügen.
(2) Die Eintragung gerichtlich bestellter Vorstandsmitglieder erfolgt von Amtswegen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 12. September 1964: §§ 24 Nr. 4, 34 des Gesetzes vom 5. August 1964.