§ 675a BGB. Informationspflichten

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[24. Februar 2016]
1§ 675a. Informationspflichten. Wer zur Besorgung von Geschäften öffentlich bestellt ist oder sich dazu öffentlich erboten hat, stellt für regelmäßig anfallende standardisierte Geschäftsvorgänge (Standardgeschäfte) unentgeltlich Informationen über Entgelte und Auslagen der Geschäftsbesorgung in Textform zur Verfügung, soweit nicht eine Preisfestsetzung nach § 315 erfolgt oder die Entgelte und Auslagen gesetzlich verbindlich geregelt sind.
Anmerkungen:
1. 24. Februar 2016: Artt. 1 Nr. 2, 5 S. 2 des Zweiten Gesetzes vom 17. Februar 2016.