§ 675d BGB. Unterrichtung bei Zahlungsdiensten
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[15. Juni 2021]
1§ 675d. Unterrichtung bei Zahlungsdiensten.
(1) 2[1] Zahlungsdienstleister haben Zahlungsdienstnutzer bei der Erbringung von Zahlungsdiensten über die in Artikel 248 §§ 1 bis 12, 13 Absatz 1, 3 bis 5 und §§ 14 bis 16 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Umstände in der dort vorgesehenen Form zu unterrichten. 3[2] (weggefallen)
4(2) [1] Zahlungsauslösedienstleister haben Zahler ausschließlich über die in Artikel 248 § 13 Absatz 1 bis 3 und § 13a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Umstände in der Form zu unterrichten, die in Artikel 248 §§ 2 und 12 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgesehen ist. 5[2] Kontoinformationsdienstleister haben Zahlungsdienstnutzer entsprechend den Anforderungen des Artikels 248 §§ 4 und 13 Absatz 1 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu unterrichten; sie können die Form und den Zeitpunkt der Unterrichtung mit dem Zahlungsdienstnutzer vereinbaren.
6(3) Ist die ordnungsgemäße Unterrichtung streitig, so trifft die Beweislast den Zahlungsdienstleister.
7(4) [1] Für die Unterrichtung darf der Zahlungsdienstleister mit dem Zahlungsdienstnutzer nur dann ein Entgelt vereinbaren, wenn die Information auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers erbracht wird und der Zahlungsdienstleister
- 1. diese Information häufiger erbringt, als in Artikel 248 §§ 1 bis 16 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgesehen,
- 2. eine Information erbringt, die über die in Artikel 248 §§ 1 bis 16 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgeschriebenen hinausgeht, oder
- 3. diese Information mithilfe anderer als der im Zahlungsdiensterahmenvertrag vereinbarten Kommunikationsmittel erbringt.
(5) 8[1] Zahlungsempfänger, Dienstleister, die Bargeldabhebungsdienste erbringen, und Dritte unterrichten über die in Artikel 248 §§ 17 bis 18 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Umstände. 9[2] Der Zahler ist nur dann verpflichtet, die Entgelte gemäß Artikel 248 § 17 Absatz 2 und § 18 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu entrichten, wenn deren volle Höhe vor der Auslösung des Zahlungsvorgangs bekannt gemacht wurde.
10(6) [1] Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden auf
-
1. die Bestandteile eines Zahlungsvorgangs, die außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums getätigt werden, wenn
- a) der Zahlungsvorgang in der Währung eines Staates außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums erfolgt und sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums belegen ist oder
- b) bei Beteiligung mehrerer Zahlungsdienstleister an dem Zahlungsvorgang von diesen Zahlungsdienstleistern mindestens einer innerhalb und mindestens einer außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums belegen ist;
- 2. Zahlungsvorgänge, bei denen keiner der beteiligten Zahlungsdienstleister innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums belegen ist.
- Anmerkungen:
- 1. 31. Oktober 2009: Artt. 1 Nr. 47, 11 Abs. 2 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
- 2. 13. Januar 2018: Artt. 2 Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 15 Abs. 4 S. 1 des Sechsten Gesetzes vom 17. Juli 2017.
- 3. 13. Januar 2018: Artt. 2 Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 15 Abs. 4 S. 1 des Sechsten Gesetzes vom 17. Juli 2017.
- 4. 13. Januar 2018: Artt. 2 Nr. 5 Buchst. b, 15 Abs. 4 S. 1 des Sechsten Gesetzes vom 17. Juli 2017.
- 5. 15. Juni 2021: Artt. 1 Nr. 3, 7 des Gesetzes vom 9. Juni 2021.
- 6. 13. Januar 2018: Artt. 2 Nr. 5 Buchst. c, 15 Abs. 4 S. 1 des Sechsten Gesetzes vom 17. Juli 2017.
- 7. 13. Januar 2018: Artt. 2 Nr. 5 Buchst. c, 15 Abs. 4 S. 1 des Sechsten Gesetzes vom 17. Juli 2017.
- 8. 13. Januar 2018: Artt. 2 Nr. 5 Buchst. d, 15 Abs. 4 S. 1 des Sechsten Gesetzes vom 17. Juli 2017.
- 9. 13. Januar 2018: Artt. 2 Nr. 5 Buchst. d Doppelbuchst. bb, 15 Abs. 4 S. 1 des Sechsten Gesetzes vom 17. Juli 2017.
- 10. 13. Januar 2018: Artt. 2 Nr. 5 Buchst. e, 15 Abs. 4 S. 1 des Sechsten Gesetzes vom 17. Juli 2017.