§ 675l BGB. Pflichten des Zahlungsdienstnutzers in Bezug auf Zahlungsinstrumente

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[13. Januar 2018]
1§ 675l. 2Pflichten des Zahlungsdienstnutzers in Bezug auf Zahlungsinstrumente.
3(1) 4[1] Der Zahlungsdienstnutzer ist verpflichtet, unmittelbar nach Erhalt eines Zahlungsinstruments alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen. 5[2] Er hat dem Zahlungsdienstleister oder einer von diesem benannten Stelle den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung eines Zahlungsinstruments unverzüglich anzuzeigen, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat. 6[3] Für den Ersatz eines verlorenen, gestohlenen, missbräuchlich verwendeten oder sonst nicht autorisiert genutzten Zahlungsinstruments darf der Zahlungsdienstleister mit dem Zahlungsdienstnutzer ein Entgelt vereinbaren, das allenfalls die ausschließlich und unmittelbar mit dem Ersatz verbundenen Kosten abdeckt.
7(2) Eine Vereinbarung, durch die sich der Zahlungsdienstnutzer gegenüber dem Zahlungsdienstleister verpflichtet, Bedingungen für die Ausgabe und Nutzung eines Zahlungsinstruments einzuhalten, ist nur insoweit wirksam, als diese Bedingungen sachlich, verhältnismäßig und nicht benachteiligend sind.
Anmerkungen:
1. 31. Oktober 2009: Artt. 1 Nr. 47, 11 Abs. 2 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
2. 13. Januar 2018: Artt. 2 Nr. 13 Buchst. a, 15 Abs. 4 S. 1 des Sechsten Gesetzes vom 17. Juli 2017.
3. 13. Januar 2018: Artt. 2 Nr. 13 Buchst. b, 15 Abs. 4 S. 1 des Sechsten Gesetzes vom 17. Juli 2017.
4. 13. Januar 2018: Artt. 2 Nr. 13 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 15 Abs. 4 S. 1 des Sechsten Gesetzes vom 17. Juli 2017.
5. 13. Januar 2018: Artt. 2 Nr. 13 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 15 Abs. 4 S. 1 des Sechsten Gesetzes vom 17. Juli 2017.
6. 13. Januar 2018: Artt. 2 Nr. 13 Buchst. b Doppelbuchst. cc, 15 Abs. 4 S. 1 des Sechsten Gesetzes vom 17. Juli 2017.
7. 13. Januar 2018: Artt. 2 Nr. 13 Buchst. c, 15 Abs. 4 S. 1 des Sechsten Gesetzes vom 17. Juli 2017.