§ 675w BGB. Nachweis der Authentifizierung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[13. Januar 2018]
1§ 675w. Nachweis der Authentifizierung. [1] Ist die Autorisierung eines ausgeführten Zahlungsvorgangs streitig, hat der Zahlungsdienstleister nachzuweisen, dass eine Authentifizierung erfolgt ist und der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet, verbucht sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde. 2[2] Eine Authentifizierung ist erfolgt, wenn der Zahlungsdienstleister die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments, einschließlich seiner personalisierten Sicherheitsmerkmale, mit Hilfe eines Verfahrens überprüft hat. 3[3] Wurde der Zahlungsvorgang mittels eines Zahlungsinstruments ausgelöst, reicht die Aufzeichnung der Nutzung des Zahlungsinstruments einschließlich der Authentifizierung durch den Zahlungsdienstleister und gegebenenfalls einen Zahlungsauslösedienstleister allein nicht notwendigerweise aus, um nachzuweisen, dass der Zahler
  • 1. den Zahlungsvorgang autorisiert,
  • 2. in betrügerischer Absicht gehandelt,
  • 43. eine oder mehrere Pflichten gemäß § 675l Absatz 1 verletzt oder
  • 54. vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen eine oder mehrere Bedingungen für die Ausgabe und Nutzung des Zahlungsinstruments verstoßen
hat.
6[4] Der Zahlungsdienstleister muss unterstützende Beweismittel vorlegen, um Betrug, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Zahlungsdienstnutzers nachzuweisen.
Anmerkungen:
1. 31. Oktober 2009: Artt. 1 Nr. 47, 11 Abs. 2 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
2. 13. Januar 2018: Artt. 2 Nr. 23 Buchst. a, 15 Abs. 4 S. 1 des Sechsten Gesetzes vom 17. Juli 2017.
3. 13. Januar 2018: Artt. 2 Nr. 23 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 15 Abs. 4 S. 1 des Sechsten Gesetzes vom 17. Juli 2017.
4. 13. Januar 2018: Artt. 2 Nr. 23 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 15 Abs. 4 S. 1 des Sechsten Gesetzes vom 17. Juli 2017.
5. 13. Januar 2018: Artt. 2 Nr. 23 Buchst. b Doppelbuchst. cc, 15 Abs. 4 S. 1 des Sechsten Gesetzes vom 17. Juli 2017.
6. 13. Januar 2018: Artt. 2 Nr. 23 Buchst. c, 15 Abs. 4 S. 1 des Sechsten Gesetzes vom 17. Juli 2017.