§ 677 BGB. Pflichten des Geschäftsführers

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 677. 2Pflichten des Geschäftsführers. Wer ein Geschäft für einen Anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder muthmaßlichen Willen es erfordert.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.

Umfeld von § 677 BGB

§ 676h BGB

§ 677 BGB. Pflichten des Geschäftsführers

§ 678 BGB. Geschäftsführung gegen den Willens des Geschäftsherrn