§ 680 BGB. Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. Januar 1900] |
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§ 680. Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr | § 680 |
Bezweckt die Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr, so hat der Geschäftsführer nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. | Bezweckt die Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr, so hat der Geschäftsführer nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. |
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 680. Bezweckt die Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr, so hat der Geschäftsführer nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.