§ 696 BGB. Rücknahmeanspruch des Verwahrers

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 696. 2Rücknahmeanspruch des Verwahrers. [1] Der Verwahrer kann, wenn eine Zeit für die Aufbewahrung nicht bestimmt ist, jederzeit die Rücknahme der hinterlegten Sache verlangen. [2] Ist eine Zeit bestimmt, so kann er die vorzeitige Rücknahme nur verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 3[3] Die Verjährung des Anspruchs beginnt mit dem Verlangen auf Rücknahme.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
3. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 53, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.

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