§ 707a BGB. Inhalt und Wirkungen der Eintragung im Gesellschaftsregister

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2024]
1§ 707a. Inhalt und Wirkungen der Eintragung im Gesellschaftsregister.
(1) [1] Die Eintragung im Gesellschaftsregister hat die in § 707 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Angaben zu enthalten. [2] Eine Gesellschaft soll als Gesellschafter nur eingetragen werden, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist.
(2) [1] Mit der Eintragung ist die Gesellschaft verpflichtet, als Namenszusatz die Bezeichnungen "eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts" oder "eGbR" zu führen. [2] Wenn in einer eingetragenen Gesellschaft keine natürliche Person als Gesellschafter haftet, muss der Name eine Bezeichnung enthalten, welche die Haftungsbeschränkung kennzeichnet.
(3) [1] Die Eintragung bewirkt, dass § 15 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden ist, dass das Fehlen der Kaufmannseigenschaft nicht an der Publizität des Gesellschaftsregisters teilnimmt. [2] Die Eintragung lässt die Pflicht, die Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§ 106 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs), unberührt.
(4) Nach Eintragung der Gesellschaft findet die Löschung der Gesellschaft nur nach den allgemeinen Vorschriften statt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2024: Artt. 1 Nr. 3, 137 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. August 2021.

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