§ 721a BGB. Haftung des eintretenden Gesellschafters

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2024]
1§ 721a. Haftung des eintretenden Gesellschafters. [1] Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschaftern nach Maßgabe der §§ 721 und 721b für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft. [2] Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2024: Artt. 1 Nr. 3, 137 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. August 2021.

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