§ 722 BGB. Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft oder gegen ihre Gesellschafter

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2024]
1§ 722. Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft oder gegen ihre Gesellschafter.
(1) Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Gesellschaft ist ein gegen die Gesellschaft gerichteter Vollstreckungstitel erforderlich.
(2) Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten Vollstreckungstitel findet die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht statt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2024: Artt. 1 Nr. 3, 137 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. August 2021.

Umfeld von § 722 BGB

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