§ 728a BGB. Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Fehlbetrag
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2024]
1§ 728a. Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Fehlbetrag. Reicht der Wert des Gesellschaftsvermögens zur Deckung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus, hat der ausgeschiedene Gesellschafter der Gesellschaft für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis seines Anteils am Gewinn und Verlust aufzukommen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2024: Artt. 1 Nr. 3, 137 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. August 2021.