§ 729 BGB. Auflösungsgründe
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
    [1. Januar 2024]
    1§ 729. Auflösungsgründe. 
        
            (1) Die Gesellschaft wird aufgelöst durch:
            
        - 1. Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen wurde;
- 2. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft;
- 3. Kündigung der Gesellschaft;
- 4. Auflösungsbeschluss.
(2) Die Gesellschaft wird ferner aufgelöst, wenn der Zweck, zu dem sie errichtet wurde, erreicht oder seine Erreichung unmöglich geworden ist.
        
            (3) [1] Eine Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, wird ferner aufgelöst:
                
        - 1. mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;
- 2. durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(4) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Auflösungsgründe vereinbart werden.
    
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2024: Artt. 1 Nr. 3, 137 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. August 2021.